Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,
1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
(3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützt.
(4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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