Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Bundesgebiet zu erteilen, wenn
1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
2.Ziffer 2alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 22 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
(3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
(4)Absatz 4,Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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