Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat
1.Ziffer einsden Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung zu melden sowie deren Zustimmung einzuholen und
2.Ziffer 2den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den ordnungsgemäß gestellten Antrag zur Zustimmung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
1.Ziffer einsob dem Antrag stattgegeben wird,
2.Ziffer 2welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
3.Ziffer 3ob die Zustimmung verweigert wird.
(3)Absatz 3,Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
(4)Absatz 4,Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
(5)Absatz 5,Fordern die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines Durchfuhrmitgliedstaates zum Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernden Behörden zu übernehmen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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