Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Abs. 1 genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist.Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Absatz eins, genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist.
In Kraft seit 19.02.2009 bis 31.12.9999
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