Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
(3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
1.Ziffer einsals Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
2.Ziffer 2als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
(4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 RAbf-VV 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 RAbf-VV 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 RAbf-VV 2009