§ 11 RAbf-VV 2009 Entscheidung über den Antrag

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Formelle Prüfung des Antrags
  1. (1)Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu übermitteln.Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Fristen für die Ausstellung der Eingangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  6. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. 3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
  7. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  8. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
    1. 1.Ziffer einsals Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
    2. 2.Ziffer 2als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
  9. (4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
Formelle Prüfung des Antrags
  1. (1)Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu übermitteln.Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Eingangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Fristen für die Ausstellung der Eingangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  6. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. 3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
  7. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  8. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
    1. 1.Ziffer einsals Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
    2. 2.Ziffer 2als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
  9. (4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)

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