§ 21 RAbf-VV 2009 Entscheidung über den Antrag

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat der gemäß § 19 Abs. 1 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wennDie zuständige österreichische Behörde hat der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 20 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung der Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.
  5. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. 3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
  6. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  7. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützt.
  8. (4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat der gemäß § 19 Abs. 1 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wennDie zuständige österreichische Behörde hat der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 20 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung der Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.
  5. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. 3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
  6. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  7. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützt.
  8. (4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)

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