§ 9 RAbf-VV 2009 Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 8 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von 4 Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 8 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von 4 Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.

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