§ 3a TVSV 2013 Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Die zuständigen Behörden (§ 2 Z 8 TVG 2012) haben die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln. Die zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) haben die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Die zuständigen Behörden (§ 2 Z 8 TVG 2012) haben die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln. Die zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) haben die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln.

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