§ 2 TVG Begriffsbestimmungen

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen;

b)

die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten;

c)

die Wiedergabe von bewegten Bildern, die auf einem Trägermedium gespeichert sind (Filmvorführungen) und

d)

die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen.

(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie

a)

entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder

b)

gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.

Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sportstätten mit überdachten Zuschauertribünen gelten ebenfalls als Gebäude.

(4) Veranstalter ist

a)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, der eine von ihr angemeldete Veranstaltung nicht untersagt worden ist;

b)

bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen in Gebäuden (§ 4 Abs. 2 lit. a) der jeweilige Eigentümer oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte; wird die Veranstaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebes durchgeführt, der Inhaber der gewerberechtlichen Bewilligung, und

c)

bei sonstigen nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 4 Abs. 2 lit. b bis i), wer als solcher auftritt oder nach der Lage des Falles als solcher anzusehen ist, im Zweifel der Inhaber der Betriebsanlage.

(5) Betriebsanlage ist die Gesamtheit aller Anlagen und Einrichtungen, die der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen dienen.

(6) Spielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,

a)

das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder

b)

bei dem

1.

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

2.

der Gewinn oder der Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.

(7) Glücksspielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

Hinweise oder Ankündigungen, wonach die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird, hindern die Einstufung eines Gerätes als Glücksspielautomat nicht, wenn dieses Gerät nach seiner Art und Beschaffenheit eine Gewinnerzielung erwarten lässt.

(8) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen im Sinn des § 5 des Glücksspielgesetzes.

(9) Fiakerunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden. Pferdemietwagenunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten werden.

(10) Hobbyzug ist eine Kombination von einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und einem oder mehreren Anhängewagen für Zwecke der Personenbeförderung.

(11) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(12) Historisch gewachsene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die sich in einer langjährigen, ortsüblichen Ausübung gründen. Diese Veranstaltungen sind in ihrer langjährigen Durchführung sowohl in ihrem Inhalt, Ort und Zeit bestimmt.

In Kraft seit 31.01.2014 bis 31.12.9999
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