(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.
(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
a) | Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen, | |||||||||
b) | Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen, | |||||||||
c) | eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes, | |||||||||
d) | eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr, | |||||||||
e) | genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes, | |||||||||
f) | die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen. |
(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.
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