§ 11 TVG Betrieb, Instandhaltung

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Betriebsanlage entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen.

(2) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 3 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 31.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 TVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 TVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 TVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 TVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 TVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 TVG
§ 12 TVG