(1) Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn
a) | die Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält und | |||||||||
b) | die Veranstaltung nicht vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird; die Untersagung hat grundsätzlich bis spätestens vier Tage, sofern aber nach der Art der Veranstaltung oder aufgrund einer verspäteten Anmeldung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorher möglich ist, bis unmittelbar vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn zu erfolgen. |
Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde dem Anmelder darüber eine Bescheinigung auszustellen. Eine Ausfertigung der die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen ist dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.
(2) Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn
a) | die Anmeldung nicht rechtzeitig eingelangt ist oder eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung nicht unverzüglich verbessert oder ergänzt wird, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht hinreichend beurteilt werden kann, | |||||||||
b) | eine der Voraussetzungen nach § 3, § 5 Abs. 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 nicht vorliegt oder | |||||||||
c) | sie trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt werden soll. |
(3) Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 lit. c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.
(4) Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
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