Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2025
(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung: Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:
a)Litera aVeranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst,
b)Litera bVeranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen,
c)Litera cdie Aufstellung von Spielautomaten,
1.Ziffer einsdie nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,
2.Ziffer 2bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder
3.Ziffer 3mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden,
e)Litera eVeranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang mit Ausnahme der Straßenmusik,
f)Litera fFilmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden,
g)Litera gübliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und
h)Litera hVeranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern.
(3)Absatz 3Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 TVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 TVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 TVG