§ 25 TVG

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 Abs. 1 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a)

der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,

b)

die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder

c)

die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.

(2) Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,

a)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

b)

bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

c)

hinsichtlich der Verbote nach § 19 Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 TVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 TVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 TVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 TVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 TVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 TVG
§ 26 TVG