§ 22 TVG Ankündigung der Zulässigkeit

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Veranstalter hat durch Aushang im Eingangsbereich des Kinos, nach Möglichkeit auch auf seiner Internetseite und in den Printmedien, darauf hinzuweisen, ab welcher Altersstufe ein Film zugelassen ist bzw. dass er für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist. Ein Film, der für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „jugendfrei“, ein Film, der für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „Jugendverbot“ angekündigt werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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