§ 25 TVG

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 Abs. 1 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a) der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,

a)

der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,

b) die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder

b)

die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder

c) die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.

c)

die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.

(2) Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,

a) bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

a)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

b) bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

b)

bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

c) hinsichtlich der Verbote nach § 19 Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.

c)

hinsichtlich der Verbote nach § 19 Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.11.2021

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 Abs. 1 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a) der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,

a)

der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,

b) die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder

b)

die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder

c) die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.

c)

die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.

(2) Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,

a) bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

a)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

b) bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

b)

bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

c) hinsichtlich der Verbote nach § 19 Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.

c)

hinsichtlich der Verbote nach § 19 Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.

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