§ 6a TVG Großveranstaltungen

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.0001.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.

(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:

a) Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,

a)

Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,

b) Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,

b)

Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,

c) eine schriftliche Stellungnahme des Trägers des Rettungsdienstes,

c)

eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,

d) eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,

d)

eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,

e) genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,

e)

genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,

f) die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.

f)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.

(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.

Stand vor dem 30.01.2014

In Kraft vom 21.11.2012 bis 30.01.2014

(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.0001.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.

(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:

a) Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,

a)

Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,

b) Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,

b)

Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,

c) eine schriftliche Stellungnahme des Trägers des Rettungsdienstes,

c)

eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,

d) eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,

d)

eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,

e) genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,

e)

genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,

f) die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.

f)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.

(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.

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