§ 3a TVSV 2013 Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

TVSV 2013 - Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die zuständigen Behörden (§ 2 Z 8 TVG 2012) haben die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln. Die zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) haben die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln.

In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a TVSV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a TVSV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3a TVSV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a TVSV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a TVSV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TVSV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 TVSV 2013
§ 4 TVSV 2013