Gesamte Rechtsvorschrift TVSV 2013

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

TVSV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 TVSV 2013 Gegenstand


  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsdie statistische Erfassung von Tierversuchen (§§ 2 bis 5),die statistische Erfassung von Tierversuchen (Paragraphen 2, bis 5),
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), an die Europäische Kommission (§ 6) sowiedie Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166 aus 2006, und (EU) Nr. 995 aus 2010,, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173 aus 2005, und der Richtlinie 86/278/EWG, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), an die Europäische Kommission (Paragraph 6,) sowie
    3. 3.Ziffer 3die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (§ 7).die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (Paragraph 7,).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. II Nr. 542/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,)

§ 1a TVSV 2013 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
  2. 2.Ziffer 2„genetisch veränderte Tiere“:
    1. a)Litera aungeachtet der Art der Mutation
      1. aa)Sub-Litera, a, agentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, undgentechnisch veränderte Tiere im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, und
      2. bb)Sub-Litera, b, bTiere mit induzierten Mutationen sowie
    2. b)Litera bTiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.

§ 2 TVSV 2013 Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender


  1. (1)Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres
    1. 1.Ziffer einsfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 3 Z 1 beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen undfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
    2. 2.Ziffer 2die gemäß Z 1 erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zu übermitteln.die gemäß Ziffer eins, erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Nach Abs. 1 sind folgende Tiere zu erfassen:Nach Absatz eins, sind folgende Tiere zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsTiere, die in einem Tierversuch gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 verwendet wurden,Tiere, die in einem Tierversuch gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, TVG 2012 verwendet wurden,
    2. 2.Ziffer 2Nachkommen von in Tierversuchen verwendeten Tieren, wenn die Nachkommen wesentlicher Bestandteil eines Tierversuchs waren sowie
    3. 3.Ziffer 3genetisch veränderte Tiere (§ 1a Z 2), wenn siegenetisch veränderte Tiere (Paragraph eins a, Ziffer 2,), wenn sie
      1. a)Litera azur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden oder
      2. b)Litera bzur Erhaltung einer etablierten Linie verwendet wurden und einen beabsichtigten und aufgetretenen pathologischen Phänotyp aufweisen (Anlage Punkt 10.7) oder
      3. c)Litera cin anderen nicht zur Erhaltung einer Linie dienenden Tierversuchen verwendet wurden.
  3. (3)Absatz 3,Nicht nach Abs. 1 zu erfassen sind folgende Tiere:Nicht nach Absatz eins, zu erfassen sind folgende Tiere:
    1. 1.Ziffer einsTiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden, und Sentinel-Tiere, außer
      1. a)Litera adie Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, angeführten Methode, oderdie Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, angeführten Methode, oder
      2. b)Litera bdie betreffenden Tiere wurden vor ihrer Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde, oder
      3. c)Litera cdie Tiere stammen aus einer genetisch veränderten Linie mit einem beabsichtigten pathologischen Phänotyp und haben einen pathologischen Phänotyp gezeigt, bevor sie zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden,
    2. 2.Ziffer 2Tiere, die gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen verwendet worden zu sein, es sei denn, es handelt sich um
      1. a)Litera agenetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp oder
      2. b)Litera bTiere, die nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,Tiere, die nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,
    3. 3.Ziffer 3Föten und Embryonen von Säugetieren, es sei denn, die Nachkommen waren ein wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs, sowie
    4. 4.Ziffer 4genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.

§ 3 TVSV 2013 Allgemeine Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen


Bei der Erfassung der Daten gemäß § 2 sind folgende Anforderungen einzuhalten: Bei der Erfassung der Daten gemäß Paragraph 2, sind folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. 1.Ziffer einsDaten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß § 26 TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.Daten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (Paragraph 11, Absatz eins, TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 26, TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.
  2. 2.Ziffer 2Für die Meldung gemäß § 2 sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.Für die Meldung gemäß Paragraph 2, sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.
  3. 3.Ziffer 3Wird die Kategorie „Andere“ verwendet, so ist in den Anmerkungen eine weitere Aufschlüsselung des Inhalts dieser Kategorie zur Verfügung zu stellen.
  4. 4.Ziffer 4Unter der Kategorie „Verwendungszwecke“ gemäß dem 10. Abschnitt der Anlage sind die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie verwendeten Tiere in der jeweiligen Kategorie anzugeben, für die die Linie geschaffen wird.
  5. 5.Ziffer 5Im Rahmen der Tierschutzbewertung ist zu ermitteln, ob die neu geschaffene Linie voraussichtlich einen beabsichtigt pathologischen Phänotyp zeigen wird; ist dies der Fall, so sind die Tiere ab diesem Zeitpunkt unter der Kategorie „Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden“ (Anlage 10. Abschnitt) zu erfassen oder gegebenenfalls unter den anderen Zwecken, für die sie verwendet werden.
  6. 6.Ziffer 6Genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen als solchen zur Schaffung oder Erhaltung einer genetisch veränderten Linie verwendet werden, sind ungeachtet ihres pathologischen Phänotyps unter ihrem jeweiligen Verwendungszweck zu erfassen.
  7. 7.Ziffer 7Genetisch veränderte Tiere, bei denen sich ein pathologischer Phänotyp zeigt und die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet werden, sind unter dem jeweiligen Hauptverwendungszweck der Organe bzw. Gewebe anzugeben.

§ 3a TVSV 2013 Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung


Die zuständigen Behörden (§ 2 Z 8 TVG 2012) haben die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln. Die zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) haben die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln.

§ 4 TVSV 2013 Veröffentlichung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung


Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 10. November zu veröffentlichen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß Paragraph 2, übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß Paragraph 22, Absatz 4, TVG 2012 bis zum 10. November zu veröffentlichen.

§ 5 TVSV 2013 Weiterleitung an die Europäische Kommission


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für die Weiterleitung an die Europäische Kommission die gemäß § 2 übermittelten Daten um folgende Anmerkungen zu ergänzen:Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für die Weiterleitung an die Europäische Kommission die gemäß Paragraph 2, übermittelten Daten um folgende Anmerkungen zu ergänzen:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Informationen über etwaige Trendänderungen, die seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum festgestellt wurden,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über eine signifikante Zu- oder Abnahme der Zahl von Tieren in einem oder allen der genannten Datenkategorien und eine Begründung,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über Trendänderungen bei den tatsächlichen Schweregraden und eine Begründung,
    4. 4.Ziffer 4besondere Bemühungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung und seine eventuellen Auswirkungen auf die Statistik,
    5. 5.Ziffer 5eine weitere Aufschlüsselung der Option „Andere“, sofern ein erheblicher Anteil von Tieren unter diese Option fällt, sowie
    6. 6.Ziffer 6nähere Informationen über Fälle von Tierversuchen gemäß § 4 Z 8 TVG 2012, mit Angaben zu Art und Anzahl der Tiere, zu etwaigen vorherigen Ausnahmegenehmigungen, zu den Einzelheiten der Verwendung und der Begründung.nähere Informationen über Fälle von Tierversuchen gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012, mit Angaben zu Art und Anzahl der Tiere, zu etwaigen vorherigen Ausnahmegenehmigungen, zu den Einzelheiten der Verwendung und der Begründung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 erstmals bis zum 10. November 2015 sowie danach jedes Jahr bis 10. November der Europäischen Kommission vorzulegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Absatz eins, erstmals bis zum 10. November 2015 sowie danach jedes Jahr bis 10. November der Europäischen Kommission vorzulegen.

§ 6 TVSV 2013 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf den fünfjährigen Berichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission durch Eingabe in die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (Paragraph 29, TVG 2012) und Projektgenehmigung (Paragraph 26, TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 38, und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
    3. 3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012),die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 10, und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (Paragraph 13, TVG 2012),
    4. 4.Ziffer 4Art und Zahl der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet und geboren wurden (auch mit Kaiserschnitt), aber nicht in Tierversuchen verwendet und in dem Kalenderjahr getötet wurden, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei die Tiere einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
      1. a)Litera agenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe nicht verwendet werden, oder
      2. b)Litera bgenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      3. c)Litera cgenetisch veränderte Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      4. d)Litera dgenetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, oder
      5. e)Litera eTiere aus der Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, die alle Nachkommen von genetisch veränderten Tieren und von Wildtypen umfasst, und zwar sowohl mit pathologischem als auch nicht pathologischem Phänotyp,
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
      1. a)Litera abei genehmigten Projekten der Grundsatz der
        1. aa)Sub-Litera, a, aVermeidung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerminderung und
        3. cc)Sub-Litera, c, cVerbesserung
        gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird undgemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und
      2. b)Litera bbei der Unterbringung und Pflege in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten der Grundsatz der
        1. aa)Sub-Litera, a, aVerminderung und
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerbesserung
        gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 TVG 2012 angemessen angewendet wird,gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, TVG 2012 angemessen angewendet wird,
    6. 6.Ziffer 6die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von § 4 Z 2 und 3 TVG 2012 vermieden wird,die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von Paragraph 4, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 vermieden wird,
    7. 7.Ziffer 7die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (§ 16 TVG 2012) für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß § 17 TVG 2012,die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (Paragraph 16, TVG 2012) für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß Paragraph 17, TVG 2012,
    8. 8.Ziffer 8repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für die Genotypisierung nicht erforderlich ist, für das Kalenderjahr, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei
      1. a)Litera adie Kriterien, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die Informationen repräsentativ sind, und
      2. b)Litera bInformationen über die Maßnahmen zur Verfeinerung der Methoden zur Genotypisierung
      anzugeben sind,
    9. 9.Ziffer 9Informationen über
      1. a)Litera adie Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 59 Abs. 1 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Artikel 59, Absatz eins, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      2. b)Litera bStruktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (Paragraph 35, TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      3. c)Litera cdie Mindestanforderungen gemäß § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,die Mindestanforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,
      4. d)Litera ddie Zahl
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012,der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        3. cc)Sub-Litera, c, cmehrerer gleichartiger Projekte gemäß § 26 Abs. 9 TVG 2012, wenn siemehrerer gleichartiger Projekte gemäß Paragraph 26, Absatz 9, TVG 2012, wenn sie
          • Strichaufzählungder Einhaltung regulatorischer Anforderungen dienen oder
          • Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu Herstellungszwecken vorsehen oder
          • Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu diagnostischen Zwecken vorsehen, sowie
        4. dd)Sub-Litera, d, dder Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012, bei denen die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, bei denen die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,
        für jedes Jahr des Berichtszeitraums,
      5. e)Litera edie Gründe für Verlängerungen gemäß lit. d sublit. dd in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,die Gründe für Verlängerungen gemäß Litera d, Sub-Litera, d, d, in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,
      6. f)Litera fdie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationendie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationen
        1. aa)Sub-Litera, a, adarüber, ob in nichttechnischen Projektzusammenfassungen anzugeben ist, dass ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt,
        2. bb)Sub-Litera, b, bzu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 oder gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:zu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 oder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
          • StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, oder
          • StrichaufzählungProjekte, die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • Strichaufzählungandere Projekte, die einer rückblickenden Bewertung unterliegen,
        3. cc)Sub-Litera, c, czusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 unterliegen,zusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 unterliegen,
      7. g)Litera gdie Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,
      8. h)Litera hdie Ausnahmefälle gemäß § 9 Abs. 2 TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,die Ausnahmefälle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
      9. i)Litera iMaßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß § 21 TVG 2012 ergriffen wurden,Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß Paragraph 21, TVG 2012 ergriffen wurden,
      10. j)Litera jdie Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß § 28 TVG 2012 in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum unddie Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß Paragraph 28, TVG 2012 in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum und
      11. k)Litera kdie Art der Verstöße gemäß § 39 TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowiedie Art der Verstöße gemäß Paragraph 39, TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowie
    10. 10.Ziffer 10die Zahl der Kontrollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach angekündigten und unangekündigten Kontrollen, einschließlich
      1. a)Litera azusammenfassender Informationen für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie
      2. b)Litera bErläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 ergriffen wurden.Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Paragraph 32, Absatz 3, TVG 2012 ergriffen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß § 22 Abs. 2 TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden elektronisch zu übermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu erheben haben.Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden elektronisch zu übermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu erheben haben.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 elektronisch zu übermitteln.Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 10 elektronisch zu übermitteln.

§ 7 TVSV 2013 Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden


  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter AngabeDie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe
    1. 1.Ziffer einsder Art der Tötungsmethode,
    2. 2.Ziffer 2der betreffenden Tierart sowie
    3. 3.Ziffer 3der jeweiligen Begründung
    jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Jahr vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Absatz eins bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 7a TVSV 2013 Umsetzungshinweis


Mit dieser Verordnung werden in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sowiedie Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166 aus 2006, und (EU) Nr. 995 aus 2010,, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173 aus 2005, und der Richtlinie 86/278/EWG, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115, sowie
  2. 2.Ziffer 2der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalte sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU, ABl. Nr. L 129 vom 24.4.2020, S. 16.der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalte sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU, Amtsblatt Nummer L 129 vom 24.4.2020, Seite 16.

§ 7b TVSV 2013 Übergangsbestimmung


Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß § 2 gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung BGBl. II Nr. 501/2013. Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,.

§ 8 TVSV 2013 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Tierversuchsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2000,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, im Rechtsinformationssystem des Bundes außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, im Rechtsinformationssystem des Bundes außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 2 Z 2, § 1a samt Überschrift, § 2, die §§ 3, 3a und 4 samt Überschriften, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2, die §§ 7a und 7b samt Überschriften, die Überschrift zu § 8 sowie die Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2,, die Paragraphen 3, 3 a, und 4 samt Überschriften, Paragraph 5, Absatz eins, und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, und 2, die Paragraphen 7 a, und 7b samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 8, sowie die Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.

Anlage

Anl. 1 TVSV 2013 Die Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere ist nach folgenden Datenkategorien aufzuschlüsseln:


Tabelle 1 – Datenkategorien

Tierarten (1. Abschnitt)

Erneute Verwendung (2. Abschnitt)

Andere Arten als nichtmenschliche Primaten – Geburtsort (3. Abschnitt)

Nichtmenschliche Primaten (NMP) – Geburtsort (4. Abschnitt)

Nichtmenschliche Primaten – Typ Kolonie (5. Abschnitt)

Nichtmenschliche Primaten – Generation (6. Abschnitt)

Genetischer Status (7. Abschnitt)

Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie (8. Abschnitt)

Schweregrad (9. Abschnitt)

Verwendungszwecke (10. Abschnitt)

Studien im Rahmen der Grundlagenforschung (11. Abschnitt)

Translationale und angewandte Forschung (12. Abschnitt)

Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion (13. Abschnitt)

Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen) (14. Abschnitt)

Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen (15. Abschnitt)

Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität (16. Abschnitt)

Toxizität bei wiederholter Verabreichung (17. Abschnitt)

Ökotoxizität (18. Abschnitt)

Art der Vorschriften (19. Abschnitt)

Herkunft der Vorschriften (20. Abschnitt)

Routineproduktion, nach Produkttyp (21. Abschnitt)

1. Abschnitt: Tierarten

In der Datenkategorie „Tierarten“ sind folgende Optionen zu verwenden:

Tabelle 2 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Tierart“

Mäuse (Mus musculus)

Ratten (Rattus norvegicus)

Meerschweinchen (Cavia porcellus)

Goldhamster (Mesocricetus auratus)

Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)

Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)

Andere Nager (andere Rodentia)

Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)

Katzen (Felis catus)

Hunde (Canis familiaris)

Frettchen (Mustela putorius furo)

Andere Fleischfresser (andere Carnivora)

Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)

Schweine (Sus scrofa domesticus)

Ziegen (Capra aegagrus hircus)

Schafe (Ovis aries)

Rinder (Bos taurus)

Halbaffen (Prosimia)

Marmosetten und Tamarine (z. B. Callithrix jacchus)

Javaneraffen (Macaca fascicularis)

Rhesusaffen (Macaca mulatta)

Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp., in der Regel pygerythrus oder sabaeus)

Paviane (Papio spp.)

Totenkopfaffen (zB Saimiri sciureus)

Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea)

Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea)

Menschenaffen (Hominoidea)

Andere Säugetiere (andere Mammalia)

Haushühner (Gallus gallus domesticus)

Truthühner (Meleagris gallopavo)

Andere Vögel (andere Aves)

Reptilien (Reptilia)

Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)

Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)

Andere Amphibien (andere Amphibia)

Zebrafische (Danio rerio)

Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae)

Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae)

Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae)

Andere Fische (andere Pisces)

Kopffüßer (Cephalopoda)

  1. 1.1.eins Punkt eins

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