Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung ist:
1.Ziffer einsdie statistische Erfassung von Tierversuchen (§§ 2 bis 5),die statistische Erfassung von Tierversuchen (Paragraphen 2, bis 5),
2.Ziffer 2die Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), an die Europäische Kommission (§ 6) sowiedie Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166 aus 2006, und (EU) Nr. 995 aus 2010,, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173 aus 2005, und der Richtlinie 86/278/EWG, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), an die Europäische Kommission (Paragraph 6,) sowie
3.Ziffer 3die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (§ 7).die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (Paragraph 7,).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. II Nr. 542/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,)
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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