Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf den fünfjährigen Berichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission durch Eingabe in die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln:
1.Ziffer einsallgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,
2.Ziffer 2eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (Paragraph 29, TVG 2012) und Projektgenehmigung (Paragraph 26, TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 38, und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012),die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 10, und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (Paragraph 13, TVG 2012),
4.Ziffer 4Art und Zahl der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet und geboren wurden (auch mit Kaiserschnitt), aber nicht in Tierversuchen verwendet und in dem Kalenderjahr getötet wurden, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei die Tiere einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
a)Litera agenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe nicht verwendet werden, oder
b)Litera bgenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
c)Litera cgenetisch veränderte Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
d)Litera dgenetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, oder
e)Litera eTiere aus der Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, die alle Nachkommen von genetisch veränderten Tieren und von Wildtypen umfasst, und zwar sowohl mit pathologischem als auch nicht pathologischem Phänotyp,
5.Ziffer 5Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
a)Litera abei genehmigten Projekten der Grundsatz der
aa)Sub-Litera, a, aVermeidung,
bb)Sub-Litera, b, bVerminderung und
cc)Sub-Litera, c, cVerbesserung
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird undgemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und
b)Litera bbei der Unterbringung und Pflege in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten der Grundsatz der
6.Ziffer 6die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von § 4 Z 2 und 3 TVG 2012 vermieden wird,die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von Paragraph 4, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 vermieden wird,
7.Ziffer 7die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (§ 16 TVG 2012) für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß § 17 TVG 2012,die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (Paragraph 16, TVG 2012) für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß Paragraph 17, TVG 2012,
8.Ziffer 8repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für die Genotypisierung nicht erforderlich ist, für das Kalenderjahr, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei
a)Litera adie Kriterien, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die Informationen repräsentativ sind, und
b)Litera bInformationen über die Maßnahmen zur Verfeinerung der Methoden zur Genotypisierung
anzugeben sind,
9.Ziffer 9Informationen über
a)Litera adie Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 59 Abs. 1 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Artikel 59, Absatz eins, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
b)Litera bStruktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (Paragraph 35, TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
c)Litera cdie Mindestanforderungen gemäß § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,die Mindestanforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,
d)Litera ddie Zahl
aa)Sub-Litera, a, ader Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
cc)Sub-Litera, c, cmehrerer gleichartiger Projekte gemäß § 26 Abs. 9 TVG 2012, wenn siemehrerer gleichartiger Projekte gemäß Paragraph 26, Absatz 9, TVG 2012, wenn sie
–Strichaufzählungder Einhaltung regulatorischer Anforderungen dienen oder
–Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu Herstellungszwecken vorsehen oder
–Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu diagnostischen Zwecken vorsehen, sowie
dd)Sub-Litera, d, dder Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012, bei denen die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, bei denen die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,
für jedes Jahr des Berichtszeitraums,
e)Litera edie Gründe für Verlängerungen gemäß lit. d sublit. dd in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,die Gründe für Verlängerungen gemäß Litera d, Sub-Litera, d, d, in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,
f)Litera fdie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationendie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationen
aa)Sub-Litera, a, adarüber, ob in nichttechnischen Projektzusammenfassungen anzugeben ist, dass ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt,
bb)Sub-Litera, b, bzu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 oder gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:zu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 oder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
–StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, oder
–StrichaufzählungProjekte, die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
–StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
–Strichaufzählungandere Projekte, die einer rückblickenden Bewertung unterliegen,
cc)Sub-Litera, c, czusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 unterliegen,zusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 unterliegen,
g)Litera gdie Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,
h)Litera hdie Ausnahmefälle gemäß § 9 Abs. 2 TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,die Ausnahmefälle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
i)Litera iMaßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß § 21 TVG 2012 ergriffen wurden,Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß Paragraph 21, TVG 2012 ergriffen wurden,
j)Litera jdie Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß § 28 TVG 2012 in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum unddie Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß Paragraph 28, TVG 2012 in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum und
k)Litera kdie Art der Verstöße gemäß § 39 TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowiedie Art der Verstöße gemäß Paragraph 39, TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowie
10.Ziffer 10die Zahl der Kontrollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach angekündigten und unangekündigten Kontrollen, einschließlich
a)Litera azusammenfassender Informationen für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie
b)Litera bErläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 ergriffen wurden.Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Paragraph 32, Absatz 3, TVG 2012 ergriffen wurden.
(2)Absatz 2,Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß § 22 Abs. 2 TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden elektronisch zu übermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu erheben haben.Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden elektronisch zu übermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu erheben haben.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 elektronisch zu übermitteln.Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 10 elektronisch zu übermitteln.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 TVSV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 TVSV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 TVSV 2013