§ 6 TVSV 2013 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben, Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf das letzte Jahr desden fünfjährigen BerichtszeitraumesBerichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 20182023 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission durch Eingabe in die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012§ 26 TVG 2012) und der Art und WeiseMaßnahmen, die zur Gewährleistung der ErfüllungEinhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (Paragraph 29, TVG 2012) und Projektgenehmigung (Paragraph 26, TVG 2012) und der Art und WeiseMaßnahmen, die zur Gewährleistung der ErfüllungEinhaltung der Anforderungen von Artikel 38, und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
    3. 3.Ziffer 3den Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012) sowie die Art und Weise der Erfüllung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie,den Bezug nichtmenschlicher Primaten (Paragraph 13, TVG 2012) sowie die Art und Weise der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 10, und 28 der Tierversuchs-Richtlinie,
    4. 4.Ziffer 4eine Auflistung der Tiere, die gezüchtet, getötet und nicht für Tierversuche verwendet werden, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die nicht unter die Jahresstatistiken fallen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Tieren, die für die Schaffung genetisch veränderter Linien verwendet werden, und Tieren, die zur Erhaltung etablierter genetisch veränderter Linien, einschließlich der Nachkommen von Wildtypen, verwendet werden,
    5. 5.Ziffer 5die allgemeinen Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung bei genehmigten Projekten sowie bei der Unterbringung und Pflege der Tiere, auch in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten, angemessen angewendet wird,
    6. 6.Ziffer 6eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Tierversuche nicht doppelt durchgeführt werden,
    7. 3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012),die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 10, und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (Paragraph 13, TVG 2012),
    8. 4.Ziffer 4Art und Zahl der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet und geboren wurden (auch mit Kaiserschnitt), aber nicht in Tierversuchen verwendet und in dem Kalenderjahr getötet wurden, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei die Tiere einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
      1. a)Litera agenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe nicht verwendet werden, oder
      2. b)Litera bgenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      3. c)Litera cgenetisch veränderte Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      4. d)Litera dgenetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, oder
      5. e)Litera eTiere aus der Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, die alle Nachkommen von genetisch veränderten Tieren und von Wildtypen umfasst, und zwar sowohl mit pathologischem als auch nicht pathologischem Phänotyp,
    9. 5.Ziffer 5Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
      1. a)Litera abei genehmigten Projekten der Grundsatz der
        1. aa)Sub-Litera, a, aVermeidung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerminderung und
        3. cc)Sub-Litera, c, cVerbesserung
        gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird undgemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und
      2. b)Litera bbei der Unterbringung und Pflege in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten der Grundsatz der
        1. aa)Sub-Litera, a, aVerminderung und
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerbesserung
        gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 TVG 2012 angemessen angewendet wird,gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, TVG 2012 angemessen angewendet wird,
    10. 6.Ziffer 6die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von § 4 Z 2 und 3 TVG 2012 vermieden wird,die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von Paragraph 4, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 vermieden wird,
    11. 7.Ziffer 7die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (§ 16 TVG 2012); für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über vorläufigen und endgültigen Widerrufdie Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß § 17 TVG 2012 mit Angabe der Gründe dafür,die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (Paragraph 16, TVG 2012); für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über vorläufigen und endgültigen Widerrufdie Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß Paragraph 17, TVG 2012 mit Angabe der Gründe dafür,
    12. 8.Ziffer 8repräsentative Informationen betreffend Genotypisierung, die ungefähre Anzahl der verwendeten Tiere, die verwendeten Tierarten und die Methoden für die Genotypisierung auch wenn eine Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 TVG 2012 nicht erforderlich ist, gegebenenfalls mit Angabe des Schweregrades sowie Informationen über die getroffenen Maßnahmen zur Verfeinerung dieser Methoden sowierepräsentative Informationen betreffend Genotypisierung, die ungefähre Anzahl der verwendeten Tiere, die verwendeten Tierarten und die Methoden für die Genotypisierung auch wenn eine Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TVG 2012 nicht erforderlich ist, gegebenenfalls mit Angabe des Schweregrades sowie Informationen über die getroffenen Maßnahmen zur Verfeinerung dieser Methoden sowie
    13. 8.Ziffer 8repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für die Genotypisierung nicht erforderlich ist, für das Kalenderjahr, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei
      1. a)Litera adie Kriterien, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die Informationen repräsentativ sind, und
      2. b)Litera bInformationen über die Maßnahmen zur Verfeinerung der Methoden zur Genotypisierung
      anzugeben sind,
    14. 9.Ziffer 9Informationen über
      1. a)Litera adie Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl und Art dieser Behörden,
      2. b)Litera bStruktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012),Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (Paragraph 35, TVG 2012),
      3. a)Litera adie Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 59 Abs. 1 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Artikel 59, Absatz eins, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      4. b)Litera bStruktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (Paragraph 35, TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      5. c)Litera cdie Mindestanforderungen gemäß §§ 19 Abs. 2 und 27 Abs. 1 TVG 2012§ 27 Abs. 1 TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,die Mindestanforderungen gemäß ParagraphenParagraph 19, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,
      6. d)Litera ddie Zahl der jährlich genehmigten Projekte sowie die Zahl und Art der Projekte, die unter eine Genehmigung für „mehrere gleichartige Projekte“ fallen,
      7. e)Litera eden Anteil an den gesamten Projektgenehmigungen, bei dem die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 verlängert wurde, und über die Umstände, die dies begründen,den Anteil an den gesamten Projektgenehmigungen, bei dem die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, TVG 2012 verlängert wurde, und über die Umstände, die dies begründen,
      8. f)Litera fdie Funktionsweise nichttechnischer Projektzusammenfassungen, über das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Anforderungen von § 31 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 erfüllt sind, sowie darüber, ob die nichttechnischen Projektzusammenfassungen Angaben zu Projekten enthalten, die für eine rückblickende Bewertung ausgewählt wurden,die Funktionsweise nichttechnischer Projektzusammenfassungen, über das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Anforderungen von Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 TVG 2012 erfüllt sind, sowie darüber, ob die nichttechnischen Projektzusammenfassungen Angaben zu Projekten enthalten, die für eine rückblickende Bewertung ausgewählt wurden,
      9. g)Litera gAnteil und Art der Projekte, die zusätzlich zu den Projekten, für die eine rückblickende Bewertung gemäß § 30 Abs.1 Z 2 und 3 TVG 2012 verbindlich ist, für eine rückblickende Bewertung im Rahmen von § 26 Abs. 6 Z 4 TVG 2012 vorgelegt wurden,Anteil und Art der Projekte, die zusätzlich zu den Projekten, für die eine rückblickende Bewertung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 verbindlich ist, für eine rückblickende Bewertung im Rahmen von Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 4, TVG 2012 vorgelegt wurden,
      10. h)Litera hdie Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß § 15 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 5 und § 25 Abs. 2 TVG 2012 genehmigt wurden, und Informationen über die Ausnahmefälle gemäß § 9 Abs. 2 TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 25, Absatz 2, TVG 2012 genehmigt wurden, und Informationen über die Ausnahmefälle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
      11. i)Litera iStruktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien,
      12. d)Litera ddie Zahl
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012,der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        3. cc)Sub-Litera, c, cmehrerer gleichartiger Projekte gemäß § 26 Abs. 9 TVG 2012, wenn siemehrerer gleichartiger Projekte gemäß Paragraph 26, Absatz 9, TVG 2012, wenn sie
          • Strichaufzählungder Einhaltung regulatorischer Anforderungen dienen oder
          • Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu Herstellungszwecken vorsehen oder
          • Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu diagnostischen Zwecken vorsehen, sowie
        4. dd)Sub-Litera, d, dder Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012, bei denen die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, bei denen die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,
        für jedes Jahr des Berichtszeitraums,
      13. e)Litera edie Gründe für Verlängerungen gemäß lit. d sublit. dd in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,die Gründe für Verlängerungen gemäß Litera d, Sub-Litera, d, d, in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,
      14. f)Litera fdie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationendie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationen
        1. aa)Sub-Litera, a, adarüber, ob in nichttechnischen Projektzusammenfassungen anzugeben ist, dass ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt,
        2. bb)Sub-Litera, b, bzu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 oder gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:zu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 oder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
          • StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, oder
          • StrichaufzählungProjekte, die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • Strichaufzählungandere Projekte, die einer rückblickenden Bewertung unterliegen,
        3. cc)Sub-Litera, c, czusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 unterliegen,zusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 unterliegen,
      15. g)Litera gdie Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,
      16. h)Litera hdie Ausnahmefälle gemäß § 9 Abs. 2 TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,die Ausnahmefälle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
      17. i)Litera iMaßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß § 21 TVG 2012 ergriffen wurden,Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß Paragraph 21, TVG 2012 ergriffen wurden,
      18. j)Litera jdie Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß § 28 TVG 2012 während des Berichtszeitraums, mit Angabe derin zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum unddie Gründe dafür sowiefür den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß Paragraph 28, TVG 2012 während des Berichtszeitraums, mit Angabe der Gründe dafür sowiein zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum und
      19. k)Litera kdie Art der Verstöße gemäß § 39 TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen während des Berichtszeitraums.in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowiedie Art der Verstöße gemäß Paragraph 39, TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen während des Berichtszeitraums.in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowie
    15. 10.Ziffer 10die Zahl der Kontrollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach angekündigten und unangekündigten Kontrollen, einschließlich
      1. a)Litera azusammenfassender Informationen für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie
      2. b)Litera bErläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 ergriffen wurden.Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Paragraph 32, Absatz 3, TVG 2012 ergriffen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Quantitative und qualitative Informationen zu Arbeitsabläufen, einschließlich der im Rahmen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 festgelegten Kriterien, und des Anteils unangekündigter Inspektionen sind für den gesamten Fünfjahreszyklus, aufgeschlüsselt nach Jahren, zu erfassen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Europäischen Kommission zu übermitteln.Quantitative und qualitative Informationen zu Arbeitsabläufen, einschließlich der im Rahmen von Paragraph 32, Absatz 3, TVG 2012 festgelegten Kriterien, und des Anteils unangekündigter Inspektionen sind für den gesamten Fünfjahreszyklus, aufgeschlüsselt nach Jahren, zu erfassen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  3. (32)Absatz 32,Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß § 22 Abs. 2 TVG 2012 erstmals bis zum 1. März 20182023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden zur Verfügungelektronisch zu stellenübermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu ermittelnerheben haben.Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, TVG 2012 erstmals bis zum 1. März 20182023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden zur Verfügungelektronisch zu stellenübermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu ermittelnerheben haben.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erstmals bis zum 1. April 2018 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April 2018 bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 9 sowie Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erstmals bis zum 1. April 2018 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April 2018 bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 9 sowie Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.
  5. (3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 elektronisch zu übermitteln.Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 10 elektronisch zu übermitteln.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben, Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf das letzte Jahr desden fünfjährigen BerichtszeitraumesBerichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 20182023 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission durch Eingabe in die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012§ 26 TVG 2012) und der Art und WeiseMaßnahmen, die zur Gewährleistung der ErfüllungEinhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (Paragraph 29, TVG 2012) und Projektgenehmigung (Paragraph 26, TVG 2012) und der Art und WeiseMaßnahmen, die zur Gewährleistung der ErfüllungEinhaltung der Anforderungen von Artikel 38, und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
    3. 3.Ziffer 3den Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012) sowie die Art und Weise der Erfüllung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie,den Bezug nichtmenschlicher Primaten (Paragraph 13, TVG 2012) sowie die Art und Weise der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 10, und 28 der Tierversuchs-Richtlinie,
    4. 4.Ziffer 4eine Auflistung der Tiere, die gezüchtet, getötet und nicht für Tierversuche verwendet werden, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die nicht unter die Jahresstatistiken fallen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Tieren, die für die Schaffung genetisch veränderter Linien verwendet werden, und Tieren, die zur Erhaltung etablierter genetisch veränderter Linien, einschließlich der Nachkommen von Wildtypen, verwendet werden,
    5. 5.Ziffer 5die allgemeinen Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung bei genehmigten Projekten sowie bei der Unterbringung und Pflege der Tiere, auch in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten, angemessen angewendet wird,
    6. 6.Ziffer 6eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Tierversuche nicht doppelt durchgeführt werden,
    7. 3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012),die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 10, und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (Paragraph 13, TVG 2012),
    8. 4.Ziffer 4Art und Zahl der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet und geboren wurden (auch mit Kaiserschnitt), aber nicht in Tierversuchen verwendet und in dem Kalenderjahr getötet wurden, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei die Tiere einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
      1. a)Litera agenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe nicht verwendet werden, oder
      2. b)Litera bgenetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      3. c)Litera cgenetisch veränderte Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      4. d)Litera dgenetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, oder
      5. e)Litera eTiere aus der Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, die alle Nachkommen von genetisch veränderten Tieren und von Wildtypen umfasst, und zwar sowohl mit pathologischem als auch nicht pathologischem Phänotyp,
    9. 5.Ziffer 5Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
      1. a)Litera abei genehmigten Projekten der Grundsatz der
        1. aa)Sub-Litera, a, aVermeidung,
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerminderung und
        3. cc)Sub-Litera, c, cVerbesserung
        gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird undgemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und
      2. b)Litera bbei der Unterbringung und Pflege in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten der Grundsatz der
        1. aa)Sub-Litera, a, aVerminderung und
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerbesserung
        gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 TVG 2012 angemessen angewendet wird,gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, TVG 2012 angemessen angewendet wird,
    10. 6.Ziffer 6die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von § 4 Z 2 und 3 TVG 2012 vermieden wird,die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von Paragraph 4, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 vermieden wird,
    11. 7.Ziffer 7die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (§ 16 TVG 2012); für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über vorläufigen und endgültigen Widerrufdie Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß § 17 TVG 2012 mit Angabe der Gründe dafür,die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (Paragraph 16, TVG 2012); für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über vorläufigen und endgültigen Widerrufdie Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß Paragraph 17, TVG 2012 mit Angabe der Gründe dafür,
    12. 8.Ziffer 8repräsentative Informationen betreffend Genotypisierung, die ungefähre Anzahl der verwendeten Tiere, die verwendeten Tierarten und die Methoden für die Genotypisierung auch wenn eine Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 TVG 2012 nicht erforderlich ist, gegebenenfalls mit Angabe des Schweregrades sowie Informationen über die getroffenen Maßnahmen zur Verfeinerung dieser Methoden sowierepräsentative Informationen betreffend Genotypisierung, die ungefähre Anzahl der verwendeten Tiere, die verwendeten Tierarten und die Methoden für die Genotypisierung auch wenn eine Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TVG 2012 nicht erforderlich ist, gegebenenfalls mit Angabe des Schweregrades sowie Informationen über die getroffenen Maßnahmen zur Verfeinerung dieser Methoden sowie
    13. 8.Ziffer 8repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für die Genotypisierung nicht erforderlich ist, für das Kalenderjahr, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei
      1. a)Litera adie Kriterien, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die Informationen repräsentativ sind, und
      2. b)Litera bInformationen über die Maßnahmen zur Verfeinerung der Methoden zur Genotypisierung
      anzugeben sind,
    14. 9.Ziffer 9Informationen über
      1. a)Litera adie Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl und Art dieser Behörden,
      2. b)Litera bStruktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012),Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (Paragraph 35, TVG 2012),
      3. a)Litera adie Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 59 Abs. 1 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Artikel 59, Absatz eins, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      4. b)Litera bStruktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (Paragraph 35, TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      5. c)Litera cdie Mindestanforderungen gemäß §§ 19 Abs. 2 und 27 Abs. 1 TVG 2012§ 27 Abs. 1 TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,die Mindestanforderungen gemäß ParagraphenParagraph 19, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,
      6. d)Litera ddie Zahl der jährlich genehmigten Projekte sowie die Zahl und Art der Projekte, die unter eine Genehmigung für „mehrere gleichartige Projekte“ fallen,
      7. e)Litera eden Anteil an den gesamten Projektgenehmigungen, bei dem die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 verlängert wurde, und über die Umstände, die dies begründen,den Anteil an den gesamten Projektgenehmigungen, bei dem die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, TVG 2012 verlängert wurde, und über die Umstände, die dies begründen,
      8. f)Litera fdie Funktionsweise nichttechnischer Projektzusammenfassungen, über das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Anforderungen von § 31 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 erfüllt sind, sowie darüber, ob die nichttechnischen Projektzusammenfassungen Angaben zu Projekten enthalten, die für eine rückblickende Bewertung ausgewählt wurden,die Funktionsweise nichttechnischer Projektzusammenfassungen, über das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Anforderungen von Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 TVG 2012 erfüllt sind, sowie darüber, ob die nichttechnischen Projektzusammenfassungen Angaben zu Projekten enthalten, die für eine rückblickende Bewertung ausgewählt wurden,
      9. g)Litera gAnteil und Art der Projekte, die zusätzlich zu den Projekten, für die eine rückblickende Bewertung gemäß § 30 Abs.1 Z 2 und 3 TVG 2012 verbindlich ist, für eine rückblickende Bewertung im Rahmen von § 26 Abs. 6 Z 4 TVG 2012 vorgelegt wurden,Anteil und Art der Projekte, die zusätzlich zu den Projekten, für die eine rückblickende Bewertung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 verbindlich ist, für eine rückblickende Bewertung im Rahmen von Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 4, TVG 2012 vorgelegt wurden,
      10. h)Litera hdie Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß § 15 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 5 und § 25 Abs. 2 TVG 2012 genehmigt wurden, und Informationen über die Ausnahmefälle gemäß § 9 Abs. 2 TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 25, Absatz 2, TVG 2012 genehmigt wurden, und Informationen über die Ausnahmefälle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
      11. i)Litera iStruktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien,
      12. d)Litera ddie Zahl
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012,der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        3. cc)Sub-Litera, c, cmehrerer gleichartiger Projekte gemäß § 26 Abs. 9 TVG 2012, wenn siemehrerer gleichartiger Projekte gemäß Paragraph 26, Absatz 9, TVG 2012, wenn sie
          • Strichaufzählungder Einhaltung regulatorischer Anforderungen dienen oder
          • Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu Herstellungszwecken vorsehen oder
          • Strichaufzählungdie Verwendung von Tieren zu diagnostischen Zwecken vorsehen, sowie
        4. dd)Sub-Litera, d, dder Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012, bei denen die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, bei denen die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,
        für jedes Jahr des Berichtszeitraums,
      13. e)Litera edie Gründe für Verlängerungen gemäß lit. d sublit. dd in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,die Gründe für Verlängerungen gemäß Litera d, Sub-Litera, d, d, in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,
      14. f)Litera fdie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationendie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationen
        1. aa)Sub-Litera, a, adarüber, ob in nichttechnischen Projektzusammenfassungen anzugeben ist, dass ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt,
        2. bb)Sub-Litera, b, bzu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 oder gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:zu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 oder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
          • StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, oder
          • StrichaufzählungProjekte, die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • StrichaufzählungProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oderProjekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • Strichaufzählungandere Projekte, die einer rückblickenden Bewertung unterliegen,
        3. cc)Sub-Litera, c, czusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 unterliegen,zusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 unterliegen,
      15. g)Litera gdie Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,
      16. h)Litera hdie Ausnahmefälle gemäß § 9 Abs. 2 TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,die Ausnahmefälle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
      17. i)Litera iMaßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß § 21 TVG 2012 ergriffen wurden,Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß Paragraph 21, TVG 2012 ergriffen wurden,
      18. j)Litera jdie Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß § 28 TVG 2012 während des Berichtszeitraums, mit Angabe derin zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum unddie Gründe dafür sowiefür den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß Paragraph 28, TVG 2012 während des Berichtszeitraums, mit Angabe der Gründe dafür sowiein zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum und
      19. k)Litera kdie Art der Verstöße gemäß § 39 TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen während des Berichtszeitraums.in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowiedie Art der Verstöße gemäß Paragraph 39, TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen während des Berichtszeitraums.in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowie
    15. 10.Ziffer 10die Zahl der Kontrollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach angekündigten und unangekündigten Kontrollen, einschließlich
      1. a)Litera azusammenfassender Informationen für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie
      2. b)Litera bErläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 ergriffen wurden.Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Paragraph 32, Absatz 3, TVG 2012 ergriffen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Quantitative und qualitative Informationen zu Arbeitsabläufen, einschließlich der im Rahmen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 festgelegten Kriterien, und des Anteils unangekündigter Inspektionen sind für den gesamten Fünfjahreszyklus, aufgeschlüsselt nach Jahren, zu erfassen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Europäischen Kommission zu übermitteln.Quantitative und qualitative Informationen zu Arbeitsabläufen, einschließlich der im Rahmen von Paragraph 32, Absatz 3, TVG 2012 festgelegten Kriterien, und des Anteils unangekündigter Inspektionen sind für den gesamten Fünfjahreszyklus, aufgeschlüsselt nach Jahren, zu erfassen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  3. (32)Absatz 32,Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß § 22 Abs. 2 TVG 2012 erstmals bis zum 1. März 20182023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden zur Verfügungelektronisch zu stellenübermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu ermittelnerheben haben.Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, TVG 2012 erstmals bis zum 1. März 20182023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden zur Verfügungelektronisch zu stellenübermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu ermittelnerheben haben.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erstmals bis zum 1. April 2018 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April 2018 bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 9 sowie Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erstmals bis zum 1. April 2018 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April 2018 bezogen auf das jeweils letzte Jahr des fünfjährigen Berichtszeitraumes die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 9 sowie Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.
  5. (3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 elektronisch zu übermitteln.Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 10 elektronisch zu übermitteln.

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