§ 2 TVSV 2013 Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender

TVSV 2013 - Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres
    1. 1.Ziffer einsfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 3 Z 1 beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen undfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
    2. 2.Ziffer 2die gemäß Z 1 erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zu übermitteln.die gemäß Ziffer eins, erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Nach Abs. 1 sind folgende Tiere zu erfassen:Nach Absatz eins, sind folgende Tiere zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsTiere, die in einem Tierversuch gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 verwendet wurden,Tiere, die in einem Tierversuch gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, TVG 2012 verwendet wurden,
    2. 2.Ziffer 2Nachkommen von in Tierversuchen verwendeten Tieren, wenn die Nachkommen wesentlicher Bestandteil eines Tierversuchs waren sowie
    3. 3.Ziffer 3genetisch veränderte Tiere (§ 1a Z 2), wenn siegenetisch veränderte Tiere (Paragraph eins a, Ziffer 2,), wenn sie
      1. a)Litera azur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden oder
      2. b)Litera bzur Erhaltung einer etablierten Linie verwendet wurden und einen beabsichtigten und aufgetretenen pathologischen Phänotyp aufweisen (Anlage Punkt 10.7) oder
      3. c)Litera cin anderen nicht zur Erhaltung einer Linie dienenden Tierversuchen verwendet wurden.
  3. (3)Absatz 3,Nicht nach Abs. 1 zu erfassen sind folgende Tiere:Nicht nach Absatz eins, zu erfassen sind folgende Tiere:
    1. 1.Ziffer einsTiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden, und Sentinel-Tiere, außer
      1. a)Litera adie Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, angeführten Methode, oderdie Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, angeführten Methode, oder
      2. b)Litera bdie betreffenden Tiere wurden vor ihrer Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde, oder
      3. c)Litera cdie Tiere stammen aus einer genetisch veränderten Linie mit einem beabsichtigten pathologischen Phänotyp und haben einen pathologischen Phänotyp gezeigt, bevor sie zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden,
    2. 2.Ziffer 2Tiere, die gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen verwendet worden zu sein, es sei denn, es handelt sich um
      1. a)Litera agenetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp oder
      2. b)Litera bTiere, die nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,Tiere, die nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,
    3. 3.Ziffer 3Föten und Embryonen von Säugetieren, es sei denn, die Nachkommen waren ein wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs, sowie
    4. 4.Ziffer 4genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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