§ 7b TVSV 2013 Übergangsbestimmung

TVSV 2013 - Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß § 2 gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung BGBl. II Nr. 501/2013. Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,.

In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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