§ 1a TVSV 2013 Begriffsbestimmungen

TVSV 2013 - Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
  2. 2.Ziffer 2„genetisch veränderte Tiere“:
    1. a)Litera aungeachtet der Art der Mutation
      1. aa)Sub-Litera, a, agentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, undgentechnisch veränderte Tiere im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, und
      2. bb)Sub-Litera, b, bTiere mit induzierten Mutationen sowie
    2. b)Litera bTiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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