Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1.Ziffer eins„etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
2.Ziffer 2„genetisch veränderte Tiere“:
a)Litera aungeachtet der Art der Mutation
aa)Sub-Litera, a, agentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, undgentechnisch veränderte Tiere im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, und
bb)Sub-Litera, b, bTiere mit induzierten Mutationen sowie
b)Litera bTiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.
In Kraft seit 05.12.2020 bis 31.12.9999
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