§ 12 RAbf-VV 2009 Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. 3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
    1. 1.Ziffer einsals Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
    2. 2.Ziffer 2als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
  5. (5)Absatz 5,Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und
      2. b)Litera bdie Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und
      3. c)Litera calle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
    oder wenn
    1. 2.Ziffer 2bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des § 14 die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des Paragraph 14, die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder sodann zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einsob sie der Verbringung zustimmt,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. 3.Ziffer 3ob sie die Zustimmung verweigert.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
    1. 1.Ziffer einsals Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
    2. 2.Ziffer 2als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
  5. (5)Absatz 5,Hat die zuständige österreichische Behörde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde und
      2. b)Litera bdie Rückverbringung radioaktive Abfälle oder Behandlungs- bzw. Wiederaufarbeitungsprodukte betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und
      3. c)Litera calle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden;
    oder wenn
    1. 2.Ziffer 2bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des § 14 die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.bei nicht zu Ende geführten Verbringungen im Sinne des Paragraph 14, die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder sodann zu übermitteln.

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