§ 149 StrSchG 2020 Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß Paragraph 155, der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über die Entsorgung von in Österreich anfallenden radioaktiven Abfällen zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß Paragraph 155, der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über die Entsorgung von in Österreich anfallenden radioaktiven Abfällen zu informieren.

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