§ 90 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsFestlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,
  3. 3.Ziffer 3Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
  4. 4.Ziffer 4Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowieForm und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
  5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsFestlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,
  3. 3.Ziffer 3Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
  4. 4.Ziffer 4Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowieForm und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
  5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.

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