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Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.