§ 59 StrSchG 2020 Notfallvorsorge für Arbeitskräfte

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.

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