§ 127 StrSchG 2020 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69, einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung verfügen.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2, anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2, anerkannten Ausbildung verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß § 72 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß § 72 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß Paragraph 72, Ziffer 3, im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß Paragraph 72, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69, einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung verfügen.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2, anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2, anerkannten Ausbildung verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß § 72 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß § 72 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß Paragraph 72, Ziffer 3, im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß Paragraph 72, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

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