§ 8 StrSchG 2020 Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für
    1. 1.Ziffer einsdie Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
    2. 2.Ziffer 2die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
    3. 3.Ziffer 3die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
    4. 4.Ziffer 4die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
    5. 5.Ziffer 5die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
    6. 6.Ziffer 6die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
    7. 7.Ziffer 7die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
    8. 8.Ziffer 8die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
    9. 9.Ziffer 9die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen
    festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang I der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für
    1. 1.Ziffer einsdie Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
    2. 2.Ziffer 2die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
    3. 3.Ziffer 3die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
    4. 4.Ziffer 4die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
    5. 5.Ziffer 5die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
    6. 6.Ziffer 6die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
    7. 7.Ziffer 7die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
    8. 8.Ziffer 8die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
    9. 9.Ziffer 9die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen
    festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang I der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.

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