§ 137 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,
  2. 2.Ziffer 2der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie
  3. 3.Ziffer 3der Administration und Führung von Strahlenschutzpässen
festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,
  2. 2.Ziffer 2der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie
  3. 3.Ziffer 3der Administration und Führung von Strahlenschutzpässen
festzulegen.

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