§ 28 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsVerfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
  2. 2.Ziffer 2Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
  3. 3.Ziffer 3die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,die in den Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationen,
  4. 4.Ziffer 4Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowieKriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 sowie
  5. 5.Ziffer 5den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, auszugehen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsVerfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
  2. 2.Ziffer 2Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
  3. 3.Ziffer 3die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,die in den Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationen,
  4. 4.Ziffer 4Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowieKriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 sowie
  5. 5.Ziffer 5den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, auszugehen ist.

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