§ 30 JachtVO Praktische Prüfung

Jachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 ersetzt.Abweichend von Absatz eins, wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, ersetzt.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Abs. 2) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Absatz 2,) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4,Wird die theoretische Prüfung für den Fahrtbereich 3 vor der praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 2 abgelegt, muss der Nachweis der seemännischen Praxis als Ersatz für die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 3 binnen drei Jahren nach erfolgreich absolvierter praktischer Prüfung für den Fahrtbereich 2 erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 ersetzt.Abweichend von Absatz eins, wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, ersetzt.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Abs. 2) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Absatz 2,) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4,Wird die theoretische Prüfung für den Fahrtbereich 3 vor der praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 2 abgelegt, muss der Nachweis der seemännischen Praxis als Ersatz für die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 3 binnen drei Jahren nach erfolgreich absolvierter praktischer Prüfung für den Fahrtbereich 2 erfolgen.

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