§ 10 InvKG Kooperation in der Europäischen Union

Investitionskontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.10.2020 bis 31.12.9999
Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„überprüfte Direktinvestition“:
    1. a)Litera aeinen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde odereinen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den Paragraphen 7, oder 8 unterzogen wurde oder
    2. b)Litera beinen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
  2. 2.Ziffer 2„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der keinem der in Ziffer eins, genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
  3. 3.Ziffer 3„Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.10.2020 bis 31.12.9999
Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„überprüfte Direktinvestition“:
    1. a)Litera aeinen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde odereinen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den Paragraphen 7, oder 8 unterzogen wurde oder
    2. b)Litera beinen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
  2. 2.Ziffer 2„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der keinem der in Ziffer eins, genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
  3. 3.Ziffer 3„Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.

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