§ 7 TVSV 2013 Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter AngabeDie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe
    1. 1.Ziffer einsder Art der Tötungsmethode,
    2. 2.Ziffer 2der betreffenden Tierart sowie
    3. 3.Ziffer 3der jeweiligen Begründung
    jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Jahr vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Absatz eins bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter AngabeDie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe
    1. 1.Ziffer einsder Art der Tötungsmethode,
    2. 2.Ziffer 2der betreffenden Tierart sowie
    3. 3.Ziffer 3der jeweiligen Begründung
    jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Jahr vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Absatz eins bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

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