§ 4 StrSchG 2020 Strahlenschutzsystem

Strahlenschutzgesetz 2020

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Rechtfertigung
  1. (1)Absatz eins,Neue Tätigkeiten dürfen nur bewilligt oder zugelassen werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass der mit der Tätigkeit verbundene Nutzen für die Einzelne/den Einzelnen oder für die Gesellschaft die durch die mit der Tätigkeit verbundenen Exposition möglicherweise verursachte gesundheitliche Schädigung überwiegt.
  2. (2)Absatz 2,Maßnahmen, mit denen ein Expositionspfad für bestehende Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen eröffnet oder verändert wird, dürfen nur empfohlen oder angeordnet werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass solche Maßnahmen mehr Nutzen als Schaden mit sich bringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Rechtfertigung
  1. (1)Absatz eins,Neue Tätigkeiten dürfen nur bewilligt oder zugelassen werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass der mit der Tätigkeit verbundene Nutzen für die Einzelne/den Einzelnen oder für die Gesellschaft die durch die mit der Tätigkeit verbundenen Exposition möglicherweise verursachte gesundheitliche Schädigung überwiegt.
  2. (2)Absatz 2,Maßnahmen, mit denen ein Expositionspfad für bestehende Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen eröffnet oder verändert wird, dürfen nur empfohlen oder angeordnet werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass solche Maßnahmen mehr Nutzen als Schaden mit sich bringen.

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