§ 25 RAbf-VV 2009

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger
  1. (1)Absatz eins,Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland nach Österreich verbracht werden, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Paragraph 29, nicht zu Ende geführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger
  1. (1)Absatz eins,Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente aus einem Drittland nach Österreich verbracht werden, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend § 29 nicht zu Ende geführt werden kann.Der Genehmigungsantrag muss den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang entsprechend Paragraph 29, nicht zu Ende geführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

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