§ 31 JachtVO Entgegennahme der Prüfungsberichte

Jachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.Die Prüfungsorganisationen haben die in Paragraph 22, vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der PraxixprüfungPraxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.Die Prüfungsunterlagen gemäß Absatz eins, sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der PraxixprüfungPraxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

Stand vor dem 18.08.2020

In Kraft vom 09.05.2020 bis 18.08.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.Die Prüfungsorganisationen haben die in Paragraph 22, vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der PraxixprüfungPraxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.Die Prüfungsunterlagen gemäß Absatz eins, sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der PraxixprüfungPraxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

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