§ 100 StrSchG 2020 Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen. (l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

  1. (2)Absatz 2,Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten RadonkonzentrationErgibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2anschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 1 durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen undanschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen und
    3. 3.Ziffer 3eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.
  2. (3)Absatz 3,Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Abs. 2 von der zuständigen Behörde verlängert werden.Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Absatz 2, von der zuständigen Behörde verlängert werden.
  3. (4)Absatz 4,Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß § 101 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß Paragraph 101, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.
  4. (5)Absatz 5,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.
  5. (6)Absatz 6,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß § 84 zu treffen.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß Paragraph 84, zu treffen.
  6. (7)Absatz 7,Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Abs. 2 Z 1 durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Abs. 4 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Absatz 4, schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.
  7. (8)Absatz 8,Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Abs. 7 hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 4 erneut nachzukommen.Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Absatz 7, hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 4, erneut nachzukommen.
  8. (9)Absatz 9,Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Abs. 4 unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß § 98 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Absatz 4, unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß Paragraph 98, betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen. (l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

  1. (2)Absatz 2,Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten RadonkonzentrationErgibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2anschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 1 durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen undanschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen und
    3. 3.Ziffer 3eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.
  2. (3)Absatz 3,Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Abs. 2 von der zuständigen Behörde verlängert werden.Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Absatz 2, von der zuständigen Behörde verlängert werden.
  3. (4)Absatz 4,Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß § 101 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß Paragraph 101, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.
  4. (5)Absatz 5,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.
  5. (6)Absatz 6,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß § 84 zu treffen.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß Paragraph 84, zu treffen.
  6. (7)Absatz 7,Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Abs. 2 Z 1 durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Abs. 4 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Absatz 4, schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.
  7. (8)Absatz 8,Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Abs. 7 hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 4 erneut nachzukommen.Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Absatz 7, hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 4, erneut nachzukommen.
  8. (9)Absatz 9,Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Abs. 4 unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß § 98 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Absatz 4, unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß Paragraph 98, betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

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