§ 16 IntG-DV Prüfungsordnungen

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999

Die Prüfungsordnungen für Integrationsprüfungen und Sprachprüfungen des ÖIF haben jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsAlle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen haben den schriftlichen Teil der Prüfung ungeteilt im selben Prüfungsraum zu absolvieren;
  2. 2.Ziffer 2Der Prüfungsraum hat aufgrund seiner Beschaffenheit und Lage die ungestörte Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen;
  3. 3.Ziffer 3Die Abstände von Stühlen und Tischen im Prüfungsraum sind in Abhängigkeit zur jeweiligen Raumgröße so weit voneinander entfernt im Raum zu verteilen, dass das Erschleichen einer Leistung nach vernünftigem Ermessen unterbunden wird. Wenn diese Art der Verteilung der Sitzgelegenheiten in kleineren Prüfungsräumen nicht möglich ist, darf der Abstand zwischen den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen 50 cm in alle Richtungen nicht unterschreiten;
  4. 4.Ziffer 4Für die Prüfenden ist mindestens ein gemeinsamer Tisch zur Organisation der Prüfungsunterlagen und je eine Sitzgelegenheit bereit zu stellen;
  5. 5.Ziffer 5Die maximale Teilnehmerzahl bei Prüfungen darf in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe des Prüfungsraumes, in dem die Prüfung zum Prüfungstermin tatsächlich stattfindet, 16 Personen nicht überschreiten. In kleineren Prüfungsräumen ist die maximale Teilnehmerzahl von 16 Personen entsprechend der jeweiligen Größe des Prüfungsraumes anzupassen, sodass die vorgeschriebenen Standards zur Sitzplatzaufteilung und zu den Prüfungsräumlichkeiten eingehalten werden können;
  6. 6.Ziffer 6Sämtliche Prüfungsmaterialien sind vom ÖIF bereitzustellen. Die Prüfenden haben die Prüfungsmaterialien bei Erhalt streng vertraulich zu behandeln, sie auf Vollständigkeit zu prüfen, und sie bis zum Einsatz sicher und sachgerecht zu verwahren. Sie haben auch für die Verwahrung und Rücksendung von versiegelten Prüfungsunterlagen an den ÖIF Sorge zu tragen;
  7. 7.Ziffer 7Sämtliche Materialien dürfen von den Prüfenden ausschließlich für die Prüfung, für die sie bestellt wurden, verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2019 bis 31.12.9999

Die Prüfungsordnungen für Integrationsprüfungen und Sprachprüfungen des ÖIF haben jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsAlle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen haben den schriftlichen Teil der Prüfung ungeteilt im selben Prüfungsraum zu absolvieren;
  2. 2.Ziffer 2Der Prüfungsraum hat aufgrund seiner Beschaffenheit und Lage die ungestörte Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen;
  3. 3.Ziffer 3Die Abstände von Stühlen und Tischen im Prüfungsraum sind in Abhängigkeit zur jeweiligen Raumgröße so weit voneinander entfernt im Raum zu verteilen, dass das Erschleichen einer Leistung nach vernünftigem Ermessen unterbunden wird. Wenn diese Art der Verteilung der Sitzgelegenheiten in kleineren Prüfungsräumen nicht möglich ist, darf der Abstand zwischen den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen 50 cm in alle Richtungen nicht unterschreiten;
  4. 4.Ziffer 4Für die Prüfenden ist mindestens ein gemeinsamer Tisch zur Organisation der Prüfungsunterlagen und je eine Sitzgelegenheit bereit zu stellen;
  5. 5.Ziffer 5Die maximale Teilnehmerzahl bei Prüfungen darf in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe des Prüfungsraumes, in dem die Prüfung zum Prüfungstermin tatsächlich stattfindet, 16 Personen nicht überschreiten. In kleineren Prüfungsräumen ist die maximale Teilnehmerzahl von 16 Personen entsprechend der jeweiligen Größe des Prüfungsraumes anzupassen, sodass die vorgeschriebenen Standards zur Sitzplatzaufteilung und zu den Prüfungsräumlichkeiten eingehalten werden können;
  6. 6.Ziffer 6Sämtliche Prüfungsmaterialien sind vom ÖIF bereitzustellen. Die Prüfenden haben die Prüfungsmaterialien bei Erhalt streng vertraulich zu behandeln, sie auf Vollständigkeit zu prüfen, und sie bis zum Einsatz sicher und sachgerecht zu verwahren. Sie haben auch für die Verwahrung und Rücksendung von versiegelten Prüfungsunterlagen an den ÖIF Sorge zu tragen;
  7. 7.Ziffer 7Sämtliche Materialien dürfen von den Prüfenden ausschließlich für die Prüfung, für die sie bestellt wurden, verwendet werden.

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