§ 1 B-GKV Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

Bundes-Grenzwerteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe undsowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe undsowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. (2)Absatz 2,§ 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.
  3. (3)Absatz 3,§ 22 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.Paragraph 22, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.

Stand vor dem 20.04.2021

In Kraft vom 02.10.2020 bis 20.04.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe undsowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe undsowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. (2)Absatz 2,§ 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.
  3. (3)Absatz 3,§ 22 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.Paragraph 22, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.

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