§ 15 RAbf-VV 2009 Genehmigung von Verbringungen

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer
  1. (1)Absatz eins,Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in ein Drittland zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.Die zuständige österreichische Behörde hat den gemäß Absatz eins, gestellten Antrag zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
  3. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichischen Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist,
    2. 2.Ziffer 2das Bestimmungsland zugestimmt hat und
    3. 3.Ziffer 3alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 14 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  4. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  5. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  6. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer
  1. (1)Absatz eins,Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in ein Drittland zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.Die zuständige österreichische Behörde hat den gemäß Absatz eins, gestellten Antrag zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
  3. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichischen Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist,
    2. 2.Ziffer 2das Bestimmungsland zugestimmt hat und
    3. 3.Ziffer 3alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 14 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  4. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  5. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  6. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

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