§ 52 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen hinsichtlich Standortauswahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Forschungsreaktoren festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsBestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
  2. 2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 sowie der Notfallübungen,Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Notfallübungen,
  3. 3.Ziffer 3Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß § 48 Abs. 2 Z 2,Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2,,
  4. 4.Ziffer 4Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung von Beauftragten für nukleare Sicherheit, von Personen der Reaktorbetriebsleitung und von Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateuren,
  5. 5.Ziffer 5Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit,
  6. 6.Ziffer 6Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß § 49 Abs. 3,Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Paragraph 49, Absatz 3,,
  7. 7.Ziffer 7Bestimmungen hinsichtlich der periodischen Sicherheitsüberprüfungen sowie
  8. 8.Ziffer 8Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen hinsichtlich Standortauswahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Forschungsreaktoren festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsBestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
  2. 2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 sowie der Notfallübungen,Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Notfallübungen,
  3. 3.Ziffer 3Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß § 48 Abs. 2 Z 2,Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2,,
  4. 4.Ziffer 4Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung von Beauftragten für nukleare Sicherheit, von Personen der Reaktorbetriebsleitung und von Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateuren,
  5. 5.Ziffer 5Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit,
  6. 6.Ziffer 6Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß § 49 Abs. 3,Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Paragraph 49, Absatz 3,,
  7. 7.Ziffer 7Bestimmungen hinsichtlich der periodischen Sicherheitsüberprüfungen sowie
  8. 8.Ziffer 8Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

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