§ 33 JachtVO Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen

Jachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß § 14 dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß § 14 weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Absatz eins, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß § 14 dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß § 14 weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Absatz eins, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht.

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