§ 91 StrSchG 2020 Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiberinnen/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.Betreiberinnen/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der BetreiberErgibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der Betreiber
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde eine geeignete Art der Dosisermittlung für die raumfahrenden Personen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Weltraumgesetz darzulegen sowie
    2. 2.Ziffer 2die raumfahrenden Personen über die zu erwartende Dosis und das damit verbundene gesundheitliche Risiko zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß § 9 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiberinnen/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.Betreiberinnen/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der BetreiberErgibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der Betreiber
    1. 1.Ziffer einsder zuständigen Behörde eine geeignete Art der Dosisermittlung für die raumfahrenden Personen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Weltraumgesetz darzulegen sowie
    2. 2.Ziffer 2die raumfahrenden Personen über die zu erwartende Dosis und das damit verbundene gesundheitliche Risiko zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß § 9 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.

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