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Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß Paragraph 2, übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß Paragraph 22, Absatz 4, TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß Paragraph 2, übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß Paragraph 22, Absatz 4, TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen.