§ 4 TVSV 2013 Veröffentlichung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß Paragraph 2, übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß Paragraph 22, Absatz 4, TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.12.2020

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß Paragraph 2, übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß Paragraph 22, Absatz 4, TVG 2012 bis zum 3010. JuniNovember zu veröffentlichen.

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