§ 105 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung

Strahlenschutzgesetz 2020

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 102 sowieStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 102, sowie
  2. 2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 104.Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Paragraph 104,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 102 sowieStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 102, sowie
  2. 2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 104.Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Paragraph 104,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten